DAV lehnt dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden ab

Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darf die Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden nur eine vorübergehende Lösung sein. Dies geht aus einer Mitteilung vom 19.09.2019 hervor. Zugang zum Recht bedeute auch, in Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision einlegen zu können, erläuterte Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Das müsse auch bei Verfahren möglich sein, in denen es um geringe Streitwerte geht. Allenfalls um eine Überlastung des Gerichts zu vermeiden, könne eine Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde vorübergehend notwendig sein, betonte Kindermann. Am 20.09.2019 berät der Bundesrat darüber, ob die Wertgrenze dauerhaft in der Zivilprozessordnung festgeschrieben werden soll.

DAV fordert regelmäßige Überprüfung bei dauerhafter Lösung

Dauerhaft sollte sie nicht bestehen, schon gar nicht in Höhe von 20.000 Euro, so Kindermann. Durch die Wertgrenze bestehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte immer weiter auseinanderdrifte. Sei der BGH überlastet, müssten hierfür andere Lösungen gefunden werden. Sollte der Gesetzgeber dennoch eine dauerhafte Streitwertgrenze einführen, fordert der DAV, dass regelmäßig überprüft wird, ob sie noch notwendig ist. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. 2002 als Übergangsregelung geplant, gelte diese Regelung derzeit immer noch.

Redaktion beck-aktuell, 19. September 2019.