DAV fordert bundeseinheitliche Regelung für Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert erneut eine bundeseinheitliche Regelung, um Referendaren weiterhin eine Nebentätigkeit mit Zusatzvergütung zu ermöglichen. Wie es in seiner Stellungnahme vom Februar 2018 heißt, seien die unterschiedlichen Regelungen der Länder, mit denen diese auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BeckRS 2015, 70953) reagiert haben, mit zahlreichen praktischen und rechtlichen Unsicherheiten behaftet und ungeeignet, um die Problematik zu lösen.

Unterschiedliche Regelungsmodelle der Länder nach BSG-Urteil

Wie der DAV erläutert, haben die Bundesländer mit unterschiedlichen Regelungen auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015 (BeckRS 2015, 70953) reagiert, wonach zusätzliche Vergütungen, die ausbildende Kanzleien Rechtsreferendaren zahlen, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln sind, wenn es sich nicht um eine abgrenzbare oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei handelt. Während Hessen eine Nebentätigkeit nun gar nicht mehr erlaube, hätten andere Bundesländer zum Teil sehr komplizierte Erstattungsmodelle gewählt, um Referendaren zusätzlich bezahlte Nebentätigkeiten weiterhin zu ermöglichen. 

DAV: Regelungen der Länder ungeeignet

Der DAV hält diese Regelungen allerdings nicht für geeignet, um das Problem grundsätzlich zu lösen. Abgesehen von den Nachteilen der uneinheitlichen Regelungspraxis sowie erheblichen praktischen und rechtlichen Unsicherheiten hafte den Erstattungsmodellen das Grundproblem an, dass die Länder bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Nebentätigkeitsvergütungen mangels Kompetenz (siehe Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) keine eigenen Regeln aufstellen können.

Bundeseinheitliche Regelung erforderlich

Der DAV fordert daher eine transparente bundeseinheitliche Regelung, um Referendaren weiterhin eine Nebentätigkeit mit Zusatzvergütung zu ermöglichen. Eine Grundursache für die sozialrechtlichen Probleme liege in dem Umstand, dass Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr sind. Die Sozialgesetze seien daher endlich an diese Situation anzupassen, so dass grundsätzlich der Ausbilder geleistete Zusatzvergütungen verbeitragen müsse.

Lösungsvorschlag: § 22 SGB IV ergänzen

Der DAV schlägt dazu folgende Ergänzung des § 22 SGB IV vor: "Vergütungen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zusätzlich vom Ausbilder gezahlt werden, sind Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV. Den sich daraus ergebenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Ausbilder als Arbeitgeber abzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Vergütung auf den Unterhaltsvorschuss des Landes angerechnet wird oder nicht."

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2018.