DAV begrüßt "überfällige" Anpassung von TMG und TKG an DS-GVO

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass mit der geplanten Anpassung des TMG und des TKG an die DS-GVO bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden sollen. Die vorgesehene Möglichkeit der anonymen und pseudonymen Nutzung sei wesentlich. Im Hinblick auf den Einsatz von Cookies bedürfe es allerdings einer Ausnahme zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten. Weitergehender Regelungsbedarf bestehe auch bei den Voreinstellungen der Browser.

DAV: Novelle wegen nicht hinzunehmender Rechtunsicherheiten überfällig

Die geplante Novelle sei überfällig, betont der DAV. Sie bereinige die seit Inkrafttreten der DS-GVO bestehenden erheblichen Unsicherheiten bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften von TMG und TKG. Viele dieser Vorschriften, insbesondere im TMG, seien neben der DS-GVO nicht mehr anwendbar, weil sie nicht der Umsetzung der e-privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) dienten. Welche Vorschriften in welchem Umfang anwendbar sind, sei aber hoch streitig. Der DAV habe daher schon 2018 gefordert, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Mehr Ausnahmen für Speicherung von Cookies ohne Einwilligung gefordert

Wegen der kurzen Stellungnahmefrist beschränkt sich der DAV auf Erläuterungen zu den geplanten Regelungen zum Telemediendatenschutz. § 22 RefE enthalte eine Regelung zu Cookies und anderen Informationen, die in der Endeinrichtung des Nutzers gespeichert werden. Diese dürften danach nur mit Einwilligung des Endnutzers gespeichert und genutzt werden. Ausgenommen seien nur technisch notwendige Nutzungshandlungen (§ 22 Abs. 2 und 3 RefE). In einer früheren Fassung der entsprechenden Norm sei auch vorgesehen gewesen, dass es Ausnahmen auch dann gibt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, um Dienstleistungen für den Endnutzer zu erbringen oder wenn es zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erforderlich war. Diese Ausnahmen sollten auch in die neue Fassung übernommen werden, fordert der DAV. Dies gelte im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, weil auch hier eine Einwilligung des Endnutzers vorliege und daher die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs aus seiner Entscheidung vom 01.10.2019 (MMR 2019, 732) erfüllt seien. Hinsichtlich der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sei die Ausnahme erforderlich, um Rechtskonflikte zu vermeiden.

Gesetzliche Regelung zu Voreinstellungen der Browser zu Cookies gefordert

Aus Sicht des DAV sei ferner erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu Voreinstellungen der Browser zu diesen Informationen aufzunehmen. Diese sollte zwei Punkte enthalten: Zum einen sollte es Browseranbietern untersagt werden, durch herstellerseitige Voreinstellungen im Browser zu verhindern, dass der Zugriff auf Informationen im Endgerät auch dann unmöglich wird, wenn der Endnutzer in diesen Zugriff eingewilligt hat. Eine solche Regelung schütze die Privatautonomie des Endnutzers. Zum anderen sollte nach Meinung des DAV geregelt sein, dass eine Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Informationen auf dem Endgerät des Endnutzers auch dadurch möglich ist, dass der Nutzer entsprechende Voreinstellungen im Browser wählt. Es müsse allerdings sichergestellt bleiben, dass der Nutzer für unterschiedliche Internetauftritte im Einzelfall von den generellen Vorgaben im Browser auf einfache Weise abweichen kann, ohne die generelle Einstellung zu ändern.

DAV begrüßt Schutz der Meinungsfreiheit durch anonyme oder pseudonyme Dienstenutzung

Der DAV begrüßt es ausdrücklich, dass nach § 19 Abs. 2 des RefE vorgeschrieben wird, diese Dienste anonym oder pseudonym zu nutzen. Diese Möglichkeit sei zum Schutz der Meinungsfreiheit aller Nutzer dringend erforderlich. Das Internet sei global nutzbar. Der Schutz durch Anonymität wirke sich weltweit aus, auch und gerade dort, wo die freie Meinungsäußerung zu Freiheitsentziehung, Folter und Tod führen kann. Der DAV verkenne nicht, dass hier Konflikte mit dem Schutz anderer Grundrechte, insbesondere vor Mobbing und Beleidigungen, bestehen. Diese Grundrechte müssten durch konsequent durchgesetzte Sperrungen und Löschungen beleidigender Inhalte und anonymer Täter geschützt werden. Eine Pflicht der Diensteanbieter, die Anonymität aufzuheben, indem jeder Telemediendienstanbieter die Identität auch der anonymen Nutzer erhebt und speichert, wie sie von der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern gefordert wird, gefährde die Meinungsfreiheit vieler Betroffener im Kern. Im Übrigen sei sie realistisch nicht durchführbar, ohne die Nutzung der Dienste extrem zu erschweren, meint der DAV. Täter schwerer Straftaten auf diesem Wege zu finden, dürfte auch nicht möglich sein.

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2021.