DAV begrüßt Musterfeststellungsklage grundsätzlich

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Musterfeststellungsklage für ein geeignetes Instrument, auch wenn er ein Konzept bevorzugt hätte, dass sich am KapMuG ausrichtet. Dies geht aus einer im Mai 2018 veröffentlichten Stellungnahme hervor. Anders als im KapMuG sehe der Gesetzentwurf eine Parallelität von Musterfeststellungsklageverfahren und Individualklageverfahren vor. Ausgesetzt würden die Individualklageverfahren lediglich dann, wenn der Kläger seine Ansprüche im Klageregister anmeldet. Dadurch bleibe das Risiko divergierender Entscheidungen bestehen, erläuterte der DAV.

Wettlauf zum Gericht vermeiden

Wichtig sei, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gebe, sondern dass das Gericht wie im KapMuG den geeignetsten Musterkläger auswählen darf, erläuterte Rupert Bellinghausen, Mitglied des Ausschusses Zivilrecht und Vorsitzender der DAV-Arbeitsgruppe "Sammelklage". "Daher muss auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen", betonte er.

Klage sollte nicht nur Verbrauchern offenstehen

Außerdem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur auf das Verhältnis Verbraucher – Unternehmer beschränkt werden, fordert der DAV in seiner Stellungnahme. Vielmehr sollte die Musterfeststellungsklage nicht nur Verbrauchern offenstehen. Von Masseschadensereignissen könnten auch andere Akteure, wie etwa Unternehmen, betroffen sein. Auch diese sollten den neuen Klageweg nutzen können. Gerade für Unternehmen wäre dies ein bedeutender Schritt, so der DAV.

Zuständigkeitskonzentration der Verfahren

Um möglichst in einem einzigen Musterfeststellungsverfahren sämtliche Feststellungsziele zu einem gleichen Lebenssachverhalt klären zu können, sollten diese gebündelt werden können, heißt es in der Stellungnahme. Auch der beklagten Partei sollte daher nach Auffassung des DAV die Möglichkeit eingeräumt werden, das Verfahren um Feststellungsziele zu erweitern. Wichtig sei ferner eine Zuständigkeitskonzentration der Verfahren vor einem Gericht. Musterfeststellungsverfahren sollten nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden können. Schließlich müssten das Verhältnis der Musterfeststellungsklage zum UKlaG und KapMuG sowie kollisionsrechtliche Fragen geklärt werden, betonte der DAV.

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2018.