Datenschutzbeauftragter will Teilen von Nutzerdaten zwischen WhatsApp und Facebook verhindern

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat wegen der neuen WhatsApp-Bedingungen ein Dringlichkeitsverfahren gegen Facebook eröffnet, um ein unzulässiges Teilen von Nutzerdaten zwischen WhatsApp und Facebook zu verhindern. Ziel sei es, Facebook zu verbieten, Daten von WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu eigenen Zwecken zu verarbeiten, teilte die Behörde mit.

Neue WhatsApp-Bestimmungen: Datenteilung mit anderen Facebook-Diensten

Ziel sei es, vor dem 15.05.2021 zu einer Entscheidung im Dringlichkeitsverfahren zu kommen. Bis Mitte Mai sollen die WhatsApp-Nutzer den aktualisierten Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Dienstes zuzustimmen. Andernfalls könnten sie WhatsApp nicht mehr nutzen. Die WhatsApp-Bestimmungen enthielten umfangreiche Passagen, mit denen sich der Dienst das Recht einräume, Daten der Nutzer mit anderen Facebook-Unternehmen zu teilen. Auch Facebooks Datenschutzrichtlinie selbst sehe eine allgemeine unternehmensübergreifende Nutzung und Auswertung von Daten verbundener Unternehmen vor. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar befürchtet, dass WhatsApp mit den neuen Bestimmungen neben den bereits bestehenden Austauschmöglichkeiten mit Facebook für die Bereiche Produktverbesserung, Analyse, Network/Security künftig weitere für Marketingzwecke und Direktwerbung schaffe.

Unzulässige Durchsetzung der Datenteilung befürchtet

"WhatsApp wird in Deutschland mittlerweile von fast 60 Millionen Menschen genutzt und ist die mit Abstand meistgenutzte Social Media-Anwendung noch vor Facebook. Umso wichtiger ist es, darauf zu achten, dass die hohe Zahl der Nutzer, die den Dienst für viele Menschen attraktiv macht, nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Datenmacht führt", sagt Caspar. Laut ihm besteht derzeit Grund zu der Annahme, dass die Bestimmungen zum Teilen der Daten zwischen WhatsApp und Facebook mangels Freiwilligkeit und Informiertheit der Einwilligung unzulässig durchgesetzt werden sollen. Das Dringlichkeitsverfahren ist auf Grundlage von Art. 66 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gegen die Facebook Ireland Ltd. Eröffnet worden.

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2021.