Corona-Verordnung: VGH Mannheim verwirft Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 07.04.2020 einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig verworfen. Trotz Anwaltszwangs sei der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er hatte sich gegen das Verbot von Veranstaltungen in Kirchen gewandt (Az.: 1 S 871/20).

Antragsteller sah sich in seiner Religionsfreiheit verletzt

Der Antragsteller wandte dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) unter anderem Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.

VGH: Trotz Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten

Der VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Vor dem VGH bestehe jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, sodass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden könnten.

VGH Mannheim, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 S 871/20

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2020.