Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst
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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021 verlängert. Mit dem Abebben der epidemischen Lage werden die Maßnahmen aber ergänzt beziehungsweise angepasst. So entfallen die strikte Vorgabe von Homeoffice sowie das Erfordernis einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in Betrieben.

Grundlegende Arbeitsschutzregeln gelten fort

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zwei Mal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer CoViD-19-Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben. Wie bisher müssen betriebliche Hygienepläne erstellt, umgesetzt sowie in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Betriebsbedingte Kontakte weiter auf Minimum zu reduzieren

Zwar entfallen künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2021.