Stadt begehrte von Landkreis Kostenerstattung
Ein dreijähriges Kind nahm im zugrundeliegenden Fall zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tageseinrichtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben (BeckRS 2017, 125398). Weil der jugendhilferechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten, sodass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.
BVerwG: Örtliche Zuständigkeit für Jugendhilfefall auf Stadt übergegangen
Auf die vom VG zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das BVerwG dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstattungsanspruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zuständigkeitsrechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet gewesen sei. Für den bundesrechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz komme es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestimmungsrecht setze sich bei der Beendigung der Förderungsleistung fort. Sie werde dann zuständigkeitsrechtlich beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Kindertagesstätte auflösen. Dies sei hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des bislang zuständigen Jugendhilfeträgers geschehen. Deshalb sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, sodass dieser kein Kostenerstattungsanspruch gegen den beklagten Landkreis zustehe.