BVerwG zur Zweitwohnungsteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee führen im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.2017 entschieden. Die Zweitwohnungsteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt zwischen 110 Euro und 7.200 Euro (Az.: 9 C 11.16 und 9 C 3.17).

VG hob Steuerbescheide auf

Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee beziehungsweise Bad Wiessee. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide über die Bemessung der Zweitwohnungsteuer auf. Auf die Berufung der beklagten Gemeinden hatte der Verwaltungsgerichtshof die Klagen allerdings abgewiesen.

Ungleichbehandlungen außer Verhältnis zur erzielten Verwaltungsvereinfachung

Mit ihren Revisionen hatten die Kläger nun wieder Erfolg. Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weiche vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab, heißt es in der Begründung des Gerichts. Bei der Zweitwohnungsteuer spiegele der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen würden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig seien. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewege, würden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner schulden, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liege. Zudem würden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stünden außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 9 C 11.16

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2017.