BVerwG zu Haftung nach Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

Bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden werden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt. Deswegen werde ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters diesem nicht zugerechnet, so das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.09.2017 (Az.: 7 C 29.15).

Sanierungsmaßnahmen nach fehlerhafter Bebauung eines FFH-Gebiets verlangt

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks unter anderem mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos (VG Neustadt a. d. Weinstraße, BeckRS 2014, 55822 und OVG Koblenz, BeckRS 2015, 51222).

Land für Gutachter-Fehler nicht verantwortlich

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das OVG habe unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des OVG habe die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters könne ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz treffe eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.

BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2017.