BVerwG: Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

Die Bundesautobahn A 39 nördlich von Wolfsburg darf vorerst nicht weiter gebaut werden. Denn der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30.04.2018 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2019 entschieden (Az.: 9 A 13.18 und 9 A 14.18).

Lücke zwischen Wolfsburg und Lüneburg soll geschlossen werden

Die A 39 zweigt beim Autobahndreieck Salzgitter von der A 7 ab und verläuft über Braunschweig bis Wolfsburg. Sie endet derzeit an der Anschlussstelle Weyhausen und beginnt dann erst wieder bei Lüneburg, von wo sie nach Nordwesten in Richtung Hamburg führt. Der streitgegenständliche Bauabschnitt von Wolfsburg bis Ehra ist Teil einer rund 100 km langen Neubaustrecke, die die Lücke zwischen Wolfsburg und Lüneburg schließen soll.

Mehrere Klageverfahren gegen Vorhaben anhängig

Gegen das Vorhaben sind beim BVerwG verschiedene Klageverfahren anhängig. Neben den Klagen der Umweltvereinigung BUND und der Gemeinde Jembke, über die jetzt entschieden wurde, handelt es sich dabei noch um die Klage der Gemeinde Tappenbeck sowie um sechs weitere Klagen von Landwirten, die in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind.

BUND-Klage erfolgreich

Die Klage des BUND hatte nunmehr Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss halte zwar in wesentlichem Umfang der gerichtlichen Überprüfung stand, doch sei er nicht frei von Rechtsfehlern, so das BVerwG. Das gelte bereits für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr habe zusammen mit der Autobahn-Anschlussstelle Ehra eine vollständige Umgehung dieser Ortschaft im Zuge der L 289 und der B 248 mitgeplant.

Umgehungsstraße ist mehr als nur Folgemaßnahme

Damit habe sie die Grenze einer notwendigen Folgemaßnahme überschritten. Um den erforderlichen Anschluss der Autobahn an das Bestandsstraßennetz zu gewährleisten, habe es keiner kompletten Ortsumgehung bedurft, die vielmehr ein eigenes Planungskonzept benötige. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer Vermeidung autobahnbedingter Lärmkonflikte in Ehra, die sich anderweitig – etwa durch eine zeitlich abgestimmte Inbetriebnahme der Autobahn und einer eigenständig geplanten Umgehungsstraße – vermeiden ließen.

Planfeststellung beachtet Wasserrecht nicht ausreichend

Nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist der Planfeststellungsbeschluss laut BVerwG ferner in Bezug auf das Wasserrecht. Die Straßenplanung müsse gewährleisten, dass das Vorhaben den Zustand der Wasserkörper nicht verschlechtert und die Erreichung eines guten Zustandes nicht gefährdet. Diesen Anforderungen entspreche der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in vollem Umfang. So habe er Konflikte im Zusammenhang mit den 2016 erheblich verschärften Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe nicht selbst bewältigt, sondern in unzulässiger Weise in die Ausführungsplanung verlagert. Das betreffe namentlich den Einbau zusätzlicher Retentionsbodenfilter in die vorgesehenen Regenrückhaltebecken.

Fehler in ergänzendem Verfahren behebbar

Die beklagte Behörde könne die festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben. Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage der Gemeinde Jembke, die laut BVerwG auf die Geltendmachung ihrer kommunalen Belange beschränkt war.

 

 

BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2019.