Klage gegen Versteigerungsverfahren vor BVerwG erfolglos
Mit Beschluss vom 14.05.2018 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und ferner bestimmt, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin war sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem BVerwG (NVwZ 2020, 1672) erfolglos geblieben.
Klagen gegen Vergaberegeln vor VG Köln zunächst erfolglos
Mit Beschluss vom 26.11.2018 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen erlassen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die unter anderem konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung (die späteren Zuteilungsinhaber) unter anderem verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zuteilungsinhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sogenanntes Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das VG Köln hat die dagegen gerichteten Anfechtungsklagen einer Mobilfunknetzbetreiberin sowie die Verpflichtungsklage einer Diensteanbieterin, die die Ausgestaltung der Diensteanbieterregelung für unzureichend hält, abgewiesen.
BVerwG hebt erstinstanzliches Urteil teilweise auf
Auf die Revision der Diensteanbieterin hat das BVerwG das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das VG Köln zurückverwiesen. Die Revision der Mobilfunknetzbetreiberin ist verworfen worden, weil sie auf eine unzulässige Teilaufhebung der unteilbaren Präsidentenkammerentscheidung gerichtet war.
Klage der Diensteanbieterin hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen
Das die Verpflichtungsklage der Diensteanbieterin abweisende Urteil des VG verletze Bundesrecht, soweit es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin könne sich auf die Ermächtigungsgrundlage für Vergabebedingungen in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und sei deshalb klagebefugt, so das BVerwG.
Verstoß gegen Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde im Raum
Das BVerwG konnte das verwaltungsgerichtliche Urteil eigenen Angaben zufolge jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten, weil noch geklärt werden müsse, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung "investitionsfördernder Rahmenbedingungen" – wie unter anderem des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung – zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedürfe es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht.
In Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht rechtens
In dem weiteren Verfahren wird das VG laut BVerwG indes zugrunde legen können, dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern.