OVG: Immunitätsangelegenheiten von presserechtlichem Auskunftsanspruch ausgenommen
Der Kläger, Redakteur einer Tageszeitung, beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts (BeckRS 2015, 54821) hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben (ZUM 2017, 604). Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.
BVerwG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richte sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten seien von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.