BVerwG verneint Anspruch eines Journalisten auf Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten des Bundestages

Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.10.2018 entschieden (Az.: 7 C 6.17).

OVG: Immunitätsangelegenheiten von presserechtlichem Auskunftsanspruch ausgenommen

Der Kläger, Redakteur einer Tageszeitung, beantragte die Erteilung von Auskünften zu Immunitätsangelegenheiten des Deutschen Bundestages. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts (BeckRS 2015, 54821) hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben (ZUM 2017, 604). Immunitätsangelegenheiten als eigene Angelegenheiten des Parlaments seien vom Anwendungsbereich des auf Verwaltungshandeln beschränkten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen.

BVerwG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch richte sich gegen Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten seien von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.

BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 7 C 6.17

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2018.