Patienten mit landeseigenen Ressourcen behandelt
Ein Universitätsprofessor des Landes Sachsen-Anhalt behandelte von 2004 bis 2011 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit Patienten im landeseigenen Universitätsklinikum und nahm dafür auch Ressourcen des Krankenhauses in Anspruch. 2005 stritten die Parteien noch um die Nutzungsentgelte, dann wurde die Klinik 2006 in eine eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Kein Nutzungsentgelt entrichtet
2016 schließlich forderte das Land für das Jahr 2007 ein Nutzungsentgelt in Höhe von rund 300.000 Euro von dem Mediziner. Dieser weigerte sich, das Verwaltungsgericht Halle wies seine Klage gegen den Verwaltungsakt überwiegend zurück, das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg aber gab ihr statt. Das Land Sachsen-Anhalt zog vor das BVerwG – ohne Erfolg.
Anspruch ist verjährt
Das BVerwG schloss sich dem OVG an, das die Forderung als verjährt betrachtet hatte. Der 2. Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil keinerlei Zulassungsgründe gegeben waren. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt unterliege nach den §§ 68a, 69 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt der regulären dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährung beginne nicht erst mit der Festsetzung, sondern mit der Festsetzbarkeit des Anspruchs. § 53 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, der bestimmt, dass der Erlass eines Verwaltungsakts die Verjährung hemmt, liefe sonst leer, und der Anspruchsinhaber könnte die Verjährung beliebig verzögern, indem er mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes zuwarte.
Umwandlung der Klinik ohne Einfluss auf Verjährungsbeginn
Das Land könne auch nicht für sich in Anspruch nehmen, es habe um die fälligen Nutzungsentgelte nicht gewusst, weil die Klinik 2006 in eine eigene AdöR umgewandelt worden ist. Die Parteien hatten 2005 noch um diese Ansprüche gestritten und es bestand keinerlei Anlass für die Annahme, dass der Professor seine lukrative Nebentätigkeit aufgebe. Die Leipziger Richter befanden, dass es dem Land durchaus zumutbar sei, entsprechende Ermittlungen anzustellen, um die Höhe der Entgelte zu bestimmen. Der Verjährungsbeginn verzögere sich nur dann, wenn selbst ein Rechtskundiger die Lage nicht sicher beurteilen könne. Stehe aber – wie hier – nur die genaue Höhe der Forderung in Frage, sei dem Land die Rechtsverfolgung zuzumuten, was sich entsprechend auf den Verjährungsbeginn auswirke.