BVerwG: Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar

Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 13.11.2019, Az.: 2 C 35.18).

Kläger zweimal nicht berücksichtigt

Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs - das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof - hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für "nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, könne diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen.

Klage gegen Ernennung eines anderen Mitbewerbers zu richten

Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter könne ein zur Wahl Vorgeschlagener vielmehr durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung der vom Richterwahlausschuss gewählten Kandidaten erlangen, so die Leipziger Richter weiter. In diesem Verfahren könne der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung sei. Hingegen gebe es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Denn außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kämen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.

BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 - 2 C 35.18

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2019.