BVerwG: Sperrmüll darf auch gewerblich gesammelt werden

Sperrmüll muss nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, sondern kann auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 23.02.2018 entschieden. Lediglich für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehe eine Überlassungspflicht (Az.: 7 C 9.16 und 7 C 10.16).

Berufungsgericht: Gewerbliches Sammeln von Sperrmüll unzulässig

Der Klägerin, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, wurde durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BVerwG: Keine Pflicht zur Überlassung von Sperrmüll an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 

Das BVerwG hat die OVG-Urteile aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde, und zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze oder Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehöre. 

Weiterer Aufklärungsbedarf gegeben

Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährde, lasse sich mangels tatsächlicher Feststellung des OVG nicht bestimmen. Dies müsse die Vorinstanz nun weiter aufklären. Die Anschlussrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Denn die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch die Klägerin beeinträchtige das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführe, sei das Entsorgungssystem des Beklagten darauf eingestellt.

BVerwG, Urteil vom 23.02.2018 - 7 C 9.16

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2018.