Räumliche Abgrenzung der Energiegrundversorgung nach EnWG zu bestimmen

Energiegrundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Für die räumliche Abgrenzung gilt dabei aber die Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2021.

Energieunternehmen moniert räumliche Grundversorgungsfeststellung

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten. Das Umweltministerium des beklagten Landes hat die Klägerin als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der drei Teile des Gemeindegebiets festgestellt. Für die beiden übrigen Teile wurden die im Verfahren beigeladenen weiteren Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt. Vorinstanzlich blieb die Klage ohne Erfolg. 

Klage in erster Instanz erfolglos

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen (BeckRS 2020, 37684). Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.

BVerwG: Grundversorgungsgebiet nach EnWG zu bestimmen 

Das BVerwG hat die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge sei der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Diese ergäben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das namentlich in seinen § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstelle. Zudem entspreche ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).

BVerwG, Urteil vom 26.10.2021 - 8 C 2.21

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2021.