BVerwG: Niedersächsische Beamtenbesoldung nicht amtsangemessen

Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Diese Ansicht vertritt das Bundesverwaltungsgericht und hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30.10.2018, Az.: 2 C 32.17).

Kläger rügen verfassungswidrige Unteralimentation

Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie hatten seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren blieben weitgehend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nahm an, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien. Lediglich für das Jahr 2013 nahm das OVG eine verfassungswidrige Unteralimentation an und legte die einschlägigen Besoldungsregelungen dem BVerfG zur Entscheidung vor.

BVerwG sieht ausreichende Indizien für zu niedrige Besoldung  

Das BVerwG hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation nun auch in den anderen Jahren angenommen. Die Besoldung erweise sich bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter lägen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machten. Diese Gesamtbetrachtung erhärte hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Besoldungsuntergrenze für unterste Besoldungsgruppe nicht eingehalten 

Bei der Besoldung der Beamten habe der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten, so das BVerwG weiter. Nach der BVerfG-Rechtsprechung müsse die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15% höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze sei im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führe zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet habe, habe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge. Für den Ruhestandsbeamten hat das BVerwG das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts ausgesetzt.

BVerwG, Beschluss vom 30.10.2018 - 2 C 32.17

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2018.