Kläger rügen verfassungswidrige Unteralimentation
Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie hatten seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren blieben weitgehend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nahm an, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien. Lediglich für das Jahr 2013 nahm das OVG eine verfassungswidrige Unteralimentation an und legte die einschlägigen Besoldungsregelungen dem BVerfG zur Entscheidung vor.
BVerwG sieht ausreichende Indizien für zu niedrige Besoldung
Das BVerwG hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation nun auch in den anderen Jahren angenommen. Die Besoldung erweise sich bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter lägen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machten. Diese Gesamtbetrachtung erhärte hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
Besoldungsuntergrenze für unterste Besoldungsgruppe nicht eingehalten
Bei der Besoldung der Beamten habe der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten, so das BVerwG weiter. Nach der BVerfG-Rechtsprechung müsse die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15% höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze sei im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führe zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet habe, habe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge. Für den Ruhestandsbeamten hat das BVerwG das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts ausgesetzt.