BVerwG: Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG verjähren mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.03.2017 entschieden (Az.: 10 C 3.16).

Zinsloses Darlehen zur Existenzgründung erhalten

Der Kläger gründete mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150.000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird.

Kläger schied aus gefördertem Unternehmen 2007 aus

Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Beklagte im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Kläger auf verschiedene Nachfragen der Beklagten bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die Beklagte die Gespräche einschlafen.

Kläger hält Rückzahlungsanspruch für verjährt

Mit Bescheid vom 16.08.2012 forderte die Beklagte vom Kläger den gesamten ausstehenden Betrag von umgerechnet 76.693,78 Euro nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Kläger berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten.

Vorinstanz geht von 30-jähriger Verjährungsfrist aus

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht und hob den Rückforderungsbescheid auf. Demgegenüber vertrat das Oberverwaltungsgericht die Ansicht, dass für Erstattungsansprüche im Öffentlichen Recht weiterhin die 30-jährige Frist gelte.

BVerwG geht von kenntnisabhängiger dreijähriger Verjährungsfrist aus

Auf die Revision des Klägers hat das BVerwG das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 gelte für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, so das BVerwG. Der Gesetzgeber habe zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen verwiesen. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten kann.

Kurze Frist wegen Ähnlichkeit mit zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen anzuwenden

Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nach Ansicht des BVerwG nahe, auch für ihn ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar sei im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die Beklagte jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre zuwarten dürfen.

BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2017.