BVerwG: Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung anweisen

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.05.2019 entschieden (Az.: 10 C 1.18).

Trotz Haushaltsdefizits auf Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtet

Geklagt hatte eine Gemeinde, die über mehrere Jahre hinweg ein erhebliches Haushaltsdefizit aufwies, aber dennoch und ungeachtet geplanter Straßenausbaumaßnahmen auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtete. Nachdem sie kommunalaufsichtlich zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung angewiesen worden war, erließ sie eine Satzung, die höhere Gemeindeanteile am Ausbauaufwand vorsah als gesetzlich für defizitäre Gemeinden zulässig. Außerdem nahm sie laufende sowie bereits geplante Maßnahmen von der Beitragspflicht aus. Daraufhin änderte die Kommunalaufsicht die Satzung in beiden Punkten.

BVerwG: Beitragserhebungspflicht und kommunalaufsichtliche Maßnahmen mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar

Die Klage dagegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Laut BVerwG sind sowohl eine landesrechtliche Pflicht zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen als auch deren Durchsetzung mit Mitteln der Kommunalaufsicht mit der Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Verfassungsrechtliche Grenzen der Kommunalaufsicht seien im konkreten Fall nicht berührt gewesen.

BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2019.