Pauschaler Stundensatz von 2,70 Euro
Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin unter anderem monatlich 226,80 Euro zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 Euro in Ansatz. Mit der Begründung, der pauschale Stundensatz sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Jugendhilfe hat Beurteilungsspielraum hinsichtlich Höhe des Geldbetrages
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 23 SGB VIII sei der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung bestehe unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags sei dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Jugendhilfeträger hätten abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung sei nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen.
Festgelegter Betrag nicht willkürlich
Danach sei der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden, so das BVerwG. Insbesondere erweise er sich nicht als willkürlich. Er orientiere sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieher beziehungsweise Kinderpfleger. Zwar halte er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte habe bei der Festsetzung des Pauschalbetrages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden sei, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre, betont das BVerwG.