BVerwG verneint Anspruch auf Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dem Verbot kommt nur für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (NJW 2017, 2215) bestätigt (Urteil vom 28.05.2019, Az.: 3 C 6.17).

Gesundes Ehepaar beantragt Betäubungsmittel zu gemeinsamer Selbsttötung

Die 1937 und 1944 geborenen Kläger sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen.

Bundesinstitut: Beantragter Erwerb nicht erlaubnisfähig

Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger ab, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

BVerwG: Erwerb nur zwecks notwendiger medizinischer Versorgung

Das BVerwG hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn sie nicht der notwendigen medizinischen beziehungsweise therapeutischen Versorgung mit dem Ziel, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern, diene.

Zweck der Selbsttötung grundsätzlich nicht mit Gesundheits- und Lebensschutz vereinbar

Danach schließe § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar sei. Dieser Gesetzeszweck rechtfertige es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen ist, die sich in einer extremen Notlage befinden (BVerwG, BeckRS 2017, 110075), lägen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.

BVerwG, Urteil vom 28.05.2019 - 3 C 6.17

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2019.