Freizeitausgleich und Urlaubsabgeltung für Beamte
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In mehreren am 29.07.2021 veröffentlichten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht Fragen des Freizeitausgleichs und der Urlaubsabgeltung für Beamte entschieden. In drei Entscheidungen zum G-7-Gipfel 2015 und der Bilderberg-Konferenz werteten die Richter die streng reglementierten Ruhezeiten eingesetzter Polizeibeamter als Bereitschaftsdienst. In einem weiteren Fall versagten sie eine Urlaubsabgeltung, da für das betreffende Jahr bereits der Mindesturlaub genommen worden war.

Ruhe in Rufbereitschaft

Die klagenden Polizeibeamten waren 2015 beim G-7-Gipfel in Elmau eingesetzt und direkt anschließend weiter zur Bilderberg-Konferenz nach Österreich geschickt worden. Mit ihrer Hundertschaft wurden sie jeweils in Hotels untergebracht und waren strikten Regularien für ihre Ruhezeiten unterworfen: Sie mussten jederzeit mit einem Einsatz rechnen, Waffe und Ausrüstung bei sich haben und Alkohol war verboten. Immerhin durften sie ihre Waffe fürs Joggen kurzzeitig einem Kollegen geben, wenn sie über ihr Mobiltelefon erreichbar blieben. Für die Mehrarbeit erhielten sie nach § 88 Satz 2 BBG im Weg einer "spitzen Abrechnung", das heißt nach konkreten Einsatzzeiten, einen Freizeitausgleich – allerdings nicht für die Ruhezeiten. Es wurde ihnen aber ein besonderer Zeitausgleich von zwei Tagen zugebilligt. Die Oberverwaltungsgerichte werteten die Ruhezeiten jeweils als Bereitschaftsdienst und gewährten vollen Ausgleich ohne Abzug des Sonderausgleichs (Az.: 2 C 18/20, 2 C 32/20 und 2 C 33/20).

Besonderer Zeitausgleich zu berücksichtigen

Die Leipziger Richter stimmten dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanzen zu: Aufgrund der strengen Vorgaben müssten die Ruhezeiten als Bereitschaftsdienst gemäß der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte, § 2 Nr. 12 AZV, gewertet werden. Dies stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG). Die Richtlinie gelte zwar direkt nur für das Arbeitsschutzrecht, aber der Gesetzgeber habe in § 2 AZV einen einheitlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes eingeführt. Dieser wirke auch im Rahmen von § 88 Satz 2 BBG, so das BVerwG. Die Bundesrichter korrigierten allerdings die vorgenommenen Berechnungen: Zugunsten des Staates müsse der besondere Zeitausgleich abgezogen werden.

Urlaubsabgeltung für Ruhestandsbeamten

In einem weiteren Fall wollte ein ehemaliger Mitarbeiter des BND nach Eintritt in den Ruhestand noch für zwei Jahre Urlaub abgegolten haben. Zwar habe er 29 bzw. 24 Urlaubstage gehabt, aber dabei habe es sich um Resturlaub aus den Vorjahren gehandelt – tatsächlich habe er krankheitsbedingt Urlaubstage nicht nehmen können. Das in erster und letzter Instanz für den Fall zuständige BVerwG (Urteil vom 15.6.2021 - 2 A 1/20) erteilte seinen Vorstellungen eine Absage: Nach § 10 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) werde Urlaub nur abgegolten, falls der Mindesturlaub nach Unionsrecht nicht erreicht worden sei. Der 2. Senat betont, dass genommener Urlaub – unabhängig davon ob er aus dem Vorjahr stammt – immer abzuziehen ist. Damit seien die 20 Tage Mindesturlaub in beiden Jahren voll gewährt worden.

BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 - 2 C 18/20

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021.