EuGH soll "Dublin-III-Überstellungsfrist" in Coronazeiten klären

Der EuGH soll klären, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der COVID-19-Pandemie geeignet ist, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen. Hierum bittet das Bundesverwaltungsgericht.

Abschiebung über Italien eingereisten Nigerianers angeordnet 

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger, war über Italien eingereist, das sich Ende August 2019 zur Übernahme des Klägers bereit erklärt hatte. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) daraufhin mit Bescheid vom 29.08.2019 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an.

Abschiebung wegen Coronapandemie ausgesetzt

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Anfang Oktober 2019 ab. Im Februar 2020 teilte das italienische Innenministerium mit, aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Gesundheitssituation erfolgten keine Überstellungen von und nach Italien mehr. Daraufhin setzte das BAMF im März 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO bis auf Weiteres aus, weil im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie derzeit Dublin-Überstellungen nicht möglich seien.

VG: Prüfung des Asylgesuchs auf Bundesrepublik übergegangen

Das VG hat der Klage stattgegeben, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) abgelaufen und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung habe unionsrechtlich nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt, weil die Dublin-III-VO keine vom Abschluss des konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung der Vollziehung vorsehe.

BVerwG sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf

Das BVerwG sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die an eine pandemiebedingte tatsächliche Unmöglichkeit einer Überstellung anknüpft, den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist unterbricht. Das Gericht hat auch in einem weiteren Verfahren, dem ein im Kern vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, aus den gleichen Gründen den EuGH angerufen.

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 C 52.20

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021.