Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Abschluss des Asylverfahrens

Von einem Asylbewerber dürfen auch nach Ende seines Verfahrens noch Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei bis zum Ende des Aufenthalts in Deutschland oder der Entstehung eines anderweitigen Aufenthaltsrechts dazu berechtigt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dies gelte allerdings nicht für einen Asylbewerber, von dem sich später herausstellt, dass er Unionsbürger ist. Dieser müsse in Bezug auf Fingerabdrücke und Lichtbilder nicht mitwirken. 

Drittstaatsangehöriger entpuppte sich als Portugiese

Ein 16-Jähriger war 2011 mit einer falschen Identität aus Guinea nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Nach vier Jahren gab er seine echten Personalien und seine portugiesische Staatsangehörigkeit preis und nahm seinen Antrag zurück. Im Jahr 2019 ordnete das BAMF die nachträgliche Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung an und drohte für den Fall des Nichterscheinens dessen Vorführung an. Der junge Mann wandte sich an das Verwaltungsgericht Berlin, das den Bescheid aufhob. Die Behörde legte Sprungrevision zum BVerwG ein – vergeblich.

AsylG gilt nicht für Unionsbürger

Die Leipziger Richter erkannten an, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG dazu ermächtigt, Fingerabdrücke und Lichtbilder von Ausländern anzufertigen – selbst über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus bis zur Aufenthaltsbeendigung. Eine Grenze setzt aber laut BVerwG der neue Aufenthaltsstatus als Unionsbürger mit geklärter Identität. Die ED-Behandlung verfolge das Ziel, mithilfe der nicht veränderbaren Daten zu verhindern, dass Asylbewerber nach der Ablehnung ihren Antrag mit neuen Personalien in einem anderen EU-Staat noch einmal stellen. Mit der Entstehung des Aufenthaltstitels als Portugiese sei das AsylG nicht länger anwendbar.

BVerwG, Urteil vom 16.02.2021 - 1 C 29.20

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2021.