BVerwG: BND muss Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Pressevertretern bestimmte Auskünfte über vertrauliche Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.09.2019 entschieden und den BND verpflichtet, einem Journalisten Auskunft über Themen und Teilnehmer von Hintergrundgesprächen zu geben (Az.: 6 A 7.18).

Kläger begehrte Auskünfte vom BND

Der Kläger, ein Journalist und Redakteur einer Tageszeitung, gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der verlangten Auskünfte ab.

Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt

Der Kläger klagte vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen BVerwG und stellte zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte nahm der Kläger seine Klage zurück.

Keine Auskunft zu Kommunikation zwischen BND und Bundeskanzleramt  

Im Übrigen hat das BVerwG eine Verpflichtung des BND zur Beantwortung einer weiteren Frage abgelehnt, mit der der Kläger wissen wollte, ob und gegebenenfalls wie eine Unterrichtung des Bundeskanzleramts über Äußerungen stattgefunden habe, die der Präsident des BND in einem Zeitungsinterview über eine Beteiligung der Gülen-Bewegung an dem Militärputsch abgegeben hat. Einer Beantwortung stehe das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen.

Informationen zu Hintergrundgesprächen zu erteilen

Demgegenüber könne der Kläger auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Beantwortung der noch streitigen Fragen über die Hintergrundgespräche verlangen, so das BVerwG weiter. Zum einen habe die Beklagte schutzwürdige öffentliche Interessen, die einer Erteilung dieser Auskünfte durch den BND entgegenstehen könnten, nicht hinreichend dargelegt. Die Auskunftserteilung schaffe beziehungsweise erhöhe nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, sei allgemein bekannt.

Gesteigerte Darlegungslast für Gefährdung durch Mitteilung der Themen 

Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt werde, welche Medien beziehungsweise Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen habe, würden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen - also nicht der konkreten Inhalte - der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, sei gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND treffe insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten - wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit - erörtert habe, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser sei er nicht nachgekommen.

Besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND

Die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Hintergrundgespräche wird laut BVerwG auch nicht durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien gehindert. Zwar sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiege im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nehme dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betreffe das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem gehe es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richte.

BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 - 6 A 7.18

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2019.