Betrauung wegen mangelhafter Prüftätigkeit widerrufen
Der Kläger war von der Beklagten, einer anerkannten Überwachungsorganisation, nach Zustimmung des Landesverkehrsministeriums mit der Durchführung hoheitlicher Untersuchungsaufgaben betraut worden. Nachdem es wegen mangelhafter Prüftätigkeit wiederholt zu Beanstandungen und erfolglosen Nachschulungsmaßnahmen gekommen war, mahnte die Beklagte ihn ab. Kurze Zeit später widerrief das Landesverkehrsministerium seine Zustimmung zur Betrauung des Klägers mit Prüfaufgaben durch die Beklagte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Betrauung des Klägers. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landesverkehrsministeriums und ihre eigene Einschätzung der Zuverlässigkeit.
Berufungsgericht ging wegen Abmahnung von verengtem Ermessen aus
Die hiergegen gerichtete Klage des Prüfingenieurs hat im Berufungsverfahren Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zwar die Einschätzung gebilligt, dass er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Es hat jedoch die Ermessensausübung der Beklagten beanstandet. Mit der vorangegangenen Abmahnung habe sie ihr Ermessen auf eine befristete Aussetzung der Betrauung verengt.
BVerwG: Abmahnung steht Widerruf bei feststehender Unzuverlässigkeit nicht entgegen
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Eine Abmahnung hindere eine Überwachungsorganisation im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, weitergehende Maßnahmen gegen den Betroffenen zu ergreifen, wenn die mangelnde Zuverlässigkeit feststehe, so das BVerwG. Ob ein solcher Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliege nicht der Privatautonomie, sondern sei von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Die Annahme, dass sich der Betroffene als unzuverlässig erwiesen hat, sei in dem gegen die Entscheidung der Überwachungsorganisation gerichteten Klageverfahren unabhängig von einem Widerruf der Zustimmung zur Betrauung durch die Anerkennungsbehörde gerichtlich zu überprüfen. Die fehlende Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs hatte die Beklagte laut BVerwG hier ohne Rechtsfehler angenommen.