BVerwG: Spielhallen in Rheinland-Pfalz dürfen künftig keine kürzere Sperrzeit als 6 Stunden haben

Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12.09.2019 für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 8 C 7.18 bis 8 C 11.18).

Änderungsgesetz lässt keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu

Auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen war die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.

Jahresfrist für Widerruf gewahrt

Das BVerwG hat die Berufungsurteile jetzt bestätigt. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zweck der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte nach Auffassung des Gerichts in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen nach der jetzt ergangenen Entscheidung zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes in der Form des Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie habe auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese habe nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung begonnen, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.

BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - 8 C 7.18

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2019.