Von slowakischem Gericht wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger verurteilt
Der Beklagte, ein Ruhestandsbeamter, wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Feststellungen ausländischen Urteils bindend
Das BVerwG hat die Revision des Ruhestandsbeamten jetzt zurückgewiesen. Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils komme im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe, grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht habe aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folge aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift (hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz) unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren). Dabei könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.
Zentrale Erfordernisse fairen Verfahrens beachtet
Im konkreten Fall hätten sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig erwiesen. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens – etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen – habe das slowakische Strafgericht beachtet, befand das BVerwG.