Aufsichtsbereich der BaFin über Erstversicherer umfasst jährliche Beschwerdeberichte

Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren entschieden. Unionsrecht stehe der Forderung jährlicher Beschwerdeberichte nicht entgegen.

BaFin verpflichtete Erstversicherer zu jährlichem Beschwerde-Rapport  

Die Klägerinnen sind österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin ordnete mit einer Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.

VGH hielt Sammelverfügung für unionsrechtswidrig

Das Verwaltungsgericht hob diese Anordnung auf, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der BaFin zurück. Die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, sei jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu. Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichtsmaßnahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.

BVerwG: Unionsrecht steht Beschwerde-Aufsicht nicht entgegen

Das BVerwG hat auf die Revision der BaFin die Berufungsurteile aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die der BaFin im Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasse auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handele es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestalte und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert sei. Einer hierauf bezogenen Aufsicht stehe weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand der Aufsicht sei auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof soll nunmehr klären, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.

BVerwG, Urteil vom 21.04.2021 - 8 C 6.20

Redaktion beck-aktuell, 22. April 2021.