BVerwG: Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen kann nicht befristet werden

Für die Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.09.2018 entschieden. Konformitätsbewertungsstellen prüften, ob Produkte, Verfahren und Dienstleistungen jeweils einschlägigen Anforderungen – etwa bestimmten Qualitätsstandards – genügen, erläuterte das Gericht. Dazu bedürften sie einer Akkreditierung. Diese sei zu erteilen, wenn der Bewerber seine Kompetenz für die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nachweise (Az.: 8 C 6.17).

Landesgesundheitsamt wendet sich gegen Befristung

Die beklagte Akkreditierungsstelle erteilte dem Kläger, einem Landesgesundheitsamt, Akkreditierungen für ein Prüflabor und ein medizinisches Labor jeweils befristet auf fünf Jahre. Schon das Verwaltungsgericht hatte der Klage gegen die Befristung stattgegeben (BeckRS 2014, 51067). Das Oberverwaltungsgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (BeckRS 2016, 113816).

BVerwG: Für Befristung fehlt Rechtsgrundlage

Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Für die Befristung der Akkreditierungen fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, so das BVerwG. Weder die unionsrechtliche Akkreditierungsverordnung (VO (EG) Nr. 765/2008) noch das hierzu ergangene Gesetz über die Akkreditierungsstelle ermächtigten diese dazu, Akkreditierungen zu befristen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wäre die Befristung nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre oder dazu diente, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Akkreditierung zu sichern. Beides sei nicht der Fall.

Befristung nur in internen Verwaltungsvorschriften vorgesehen

Die Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sähen zwar eine regelmäßige fünfjährige Befristung der Akkreditierung vor, seien aber keine Rechtsvorschriften. Sie würden als interne Verwaltungsvorschriften vom Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt und bänden nur die Behörden. Nach außen – gegenüber den betroffenen Antragstellern - entfalteten sie keine Wirkung, unterstreicht das BVerwG. Daher könnten sie den gesetzlichen Anspruch, bei Nachweis der erforderlichen Kompetenz eine Akkreditierung zu erhalten, nicht einschränken.

Laufende Überwachung akkreditierter Stellen macht Befristung entbehrlich

Eine fünfjährige Befristung der Akkreditierung ist auch nicht erforderlich, um die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen zu sichern, meint das BVerwG. Dies geschehe nach der Akkreditierungsverordnung und den gesetzlichen Bestimmungen durch eine laufende Überwachung der akkreditierten Stellen. Werden dabei Mängel festgestellt, könne dies zur Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung führen.

BVerwG, Urteil vom 19.09.2018 - 8 C 6.17

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2018.