Stadt Wetzlar setzte sich über Eilanordnung des BVerfG hinweg
Die NPD hatte am 24.03.2018 eine Wahlkampfveranstaltung in der Stadthalle Wetzlar nicht durchführen können, weil die Stadt sich trotz einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des BVerfG weigerte, ihr die Halle zu vermieten. Das BVerfG forderte die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen auf, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht davon zu unterrichten. Nach Aufklärung des Sachverhalts hat die Kommunalaufsichtsbehörde dem BVerfG nun darüber berichtet.
Kirchhof: Kommunalaufsicht soll Beachtung gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen
Wie das BVerfG mitteilt, hätten bei der Stadt Wetzlar offensichtlich Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln bestanden. Um künftigen Überforderungen von Kommunen in derartigen Situationen vorzubeugen, habe der Vorsitzende des Ersten Senats, Vizepräsident Ferdinand Kirchhof, in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten angeregt, durch die Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen künftig befolgt werden, etwa durch Anzeigepflichten bei Ablehnung einer Hallenvergabe oder synchrones Monitoring.