BVerfG: NABU mit Verfassungsbeschwerde gegen Ostseepipeline "Nord Stream 2" gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und seines Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern gegen den Bau der Ostseepipeline "Nord Stream 2" nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 12.07.2018, Az.: 1 BvR 1401/18). Der NABU hatte sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifwald gewandt, das ihm Eilrechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Pipeline nach Vornahme einer Folgenabwägung versagt hatte. Er rügte insbesondere eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

BVerfG: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht erkennbar 

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei könne offenbleiben, ob einer anerkannten Vereinigung im Rahmen einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erhobenen Klage der Schutz des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugutekommt. Denn schon nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass das OVG gegen Vorgaben der Bestimmung verstoßen hätte, indem es ohne nähere Sach- und Rechtsprüfung allein anhand einer Folgenabwägung entschieden habe, obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht hätten, es komme zu irreversiblen Umweltschäden. 

Zulässigkeit einer Folgenabwägung bei drohender erheblicher, irreversibler Grundrechtsverletzung 

Drohe einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, dürfe vorläufiger Rechtsschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann allein aufgrund einer Folgenabwägung verwehrt werden, wenn es nicht möglich ist, eine - gegebenenfalls auch nur summarische - Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen. 

Möglichkeit summarischer Rechtmäßigkeitsprüfung nicht dargelegt

Laut BVerfG hätten die Beschwerdeführer aber näher darlegen müssen, ob und welche von ihnen im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachenfragen und Rechtsmängel entgegen der Auffassung des OVG doch summarischer Prüfung zugänglich gewesen wären. Das hätten sie nicht getan. Ihr Vortrag lasse auch nicht erkennen, dass die vom OVG vorgenommene Folgenabwägung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstößt.

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2018 - 1 BvR 1401/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2018.