Kein Eilrechtsschutz nach sieben Monaten – erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Lorem Ipsum
© MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Wer einen Eilantrag bei Gericht stellt, kann in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein, wenn der Antrag nach sieben Monaten noch immer nicht beschieden worden ist. Das Bundesverfassungsgericht gab einem Gefangenen der JVA Straubing Recht, der die Anstalt erfolglos aufgefordert hatte, die Notrufanlage in den Hafträumen zu reparieren. Er hatte anschließend einstweiligen Rechtsschutz vom Landgericht Regensburg verlangt, das das Verfahren aber sieben Monate lang nicht zu Ende führte.

Gefängnis repariert Notrufanlage nicht und Gericht bescheidet Eilantrag nicht

In der JVA Straubing funktionierte seit Juni 2021 die Notrufanlage in den Hafträumen nur sporadisch. Trotz Antrags auf Reparatur durch den Gefangenen bei der Anstaltsleitung wurde der Fehler nicht behoben. Sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Regensburg wurde nicht beschieden, er wurde nur darauf hingewiesen, dass dem Antrag wohl das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die JVA in ihrer Stellungnahme behauptet hatte, bereits emsig am Problem zu arbeiten und eine neue Anlage in Betrieb zu nehmen. Der Gefangene blieb hartnäckig: Er teilte dem LG immer weitere Vorfälle mit, nach denen auf Notrufe nicht oder erst sehr spät reagiert worden war. Unter anderem sei sein Zellennachbar im November während des Einschlusses verstorben, ein anderer habe eine halbe Stunde lang gegen die Tür poltern müssen, bevor er endlich seine Bedarfsmedikation anfordern konnte. Im November erhob er Verzögerungsrüge, er rügte erneut im März und April – ohne jeglichen Erfolg. Ende Januar erhob er Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht. Im Februar wurde der Eilantrag abgelehnt – wobei das BVerfG schon damals eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG als nicht fernliegend einstufte. In der Hauptsache hatte die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg.

Nichtentscheidung verletzt Gefangenen in Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Einen Eilantrag auch nach sieben Monaten nicht zu bescheiden, verletzt den Karlsruher Richtern zufolge den Gefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Gerade im Hinblick darauf, dass das Notrufsystem in den Hafträumen eine wichtige Möglichkeit der Kommunikation darstelle, sei eine zügige Bearbeitung des Eilrechtsschutzantrags durch das Landgericht Regensburg geboten gewesen.

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 2 BvR 167/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2022.