Hartz-IV-Empfängerin begehrt volle Kostenübernahme für ihre Wohnung
Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnt alleine eine 77 Quadratmeter große Wohnung, für die das Jobcenter die Miet- und Heizkosten zunächst vollständig und seit 2008 nur noch teilweise übernahm. Ihre Klage auf vollständige Kostenübernahme wies das Sozialgericht ab. Berufung und Revision blieben erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte sie, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. Daneben legte das Sozialgericht Mainz dem BVerfG zwei Verfahren vor, weil es die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.
BVerfG: Begrenzung auf angemessene Unterkunfts- und Heizkosten verfassungskonform
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungskonform. Die Regelung genüge der Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat. Zwar betreffe diese Bedarfsposition die grundlegende Lebenssituation eines Menschen. Doch ergebe sich daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären.
Begriff der "Angemessenheit" hinreichend bestimmt
Die Begrenzung der Kostenübernahme durch den Begriff der Angemessenheit ist laut BVerfG auch hinreichend bestimmt. Was hier als "angemessen" zu verstehen sei, lasse sich durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs und insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der weiteren Regelungen des Sozialgesetzbuches ausreichend bestimmen. Danach sei der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten einzelfallbezogen zu ermitteln. Dabei gingen die Fachgerichte davon aus, dass anhand der im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ermittelt werden kann, welche Kosten konkret angemessen sind und übernommen werden müssen.
SG-Vorlagen unzulässig
Mit separatem Beschluss (Az.: 1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) stellte das BVerfG fest, dass die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz unzulässig seien. Das vorlegende Gericht habe nicht hinreichend dargelegt, dass und wie die Anspruchsgrundlage ausgelegt werden kann, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.