Eilantrag auf Entsperrung der Facebook-Seite “Der III. Weg“ abgelehnt

Die Partei “Der III. Weg“ ist mit einem Eilantrag auf Entsperrung ihrer Facebook-Seite gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierter Anspruchsbegründung abgelehnt. Die Partei habe nicht nachgewiesen, dass sie Inhaberin des zur Seite gehörenden Facebook-Kontos sei, heißt es in dem Beschluss.

Eilantrag auf Entsperrung einer Facebook-Seite

Der Antrag der rechtsextremen Partei war darauf gerichtet, die Facebook-Seite mit der Bezeichnung “Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Facebook-Funktionen wieder einzuräumen.

BVerfG lehnt Eilantrag ab

Der Eilantrag ist erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, so das Bundesverfassungsgericht. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehöre die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Dem genüge der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 teilnehme, habe nicht hinreichend dargelegt, worauf sie ihre Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks stütze. Sie sei ausweislich des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15.09.2021 (Az.: 4 U 171/20)  weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks noch habe sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2021 - 1 BvQ 100/21

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2021.