BVerfG: AfD-nahe Stiftung scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Bundeszuschüssen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung gegen die Ablehnung von Zuschüssen des Bundes zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für unzulässig erachtet und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Stiftung habe den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie müsse zunächst vor den Verwaltungsgerichten klagen. Ferner fehle ihr die Beschwerdebefugnis, soweit sie unmittelbar das Haushaltsgesetz 2019 und Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages angreife (Beschluss vom 20.05.2019, Az.: 2 BvR 649/19).

AfD-nahe Stiftung begehrt Zuschüsse des Bundes

Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung wendete sich dagegen, dass das Bundesinnenministerium ihr keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit gezahlt und das Bundesverwaltungsamt entsprechende Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide erlassen hat. Weiter wendete sie sich unter anderem gegen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, darunter die Ablehnung eines Antrags der AfD-Fraktion, zugunsten der Stiftung solche Globalzuschüsse in das Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen. Zudem richtete sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Haushaltsgesetz 2019, das keine solchen Globalzuschüsse zu Gunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung, wohl aber Fördermittel zugunsten anderer parteinaher Stiftungen vorsieht. Schließlich rügte die Stiftung, dass das Bundesinnenministerium nicht darauf hinwirke, dass die anderen parteinahen Stiftungen sie zu ihren "Stiftungsgesprächen" hinzuziehen.

BVerfG: Stiftung muss zunächst vor Verwaltungsgerichten klagen

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat sie für insgesamt unzulässig erachtet. Soweit sich die Stiftung dagegen wende, dass das Bundesinnenministerium ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesinnenministeriums entsprechende Bescheide erlassen hat, habe sie nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Entgegen ihrer Ansicht sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Stiftung, ein eingetragener Verein, stehe zwar der AfD nahe, hebe aber in ihrer Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass sie von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach ihrer Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig sei. Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg habe sie bislang nicht erschöpft.

Weitere Rechtsmittel hätten bereitgestanden

Zwar habe sie vom Bundesinnenministerium einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 07.12.2018 Widerspruch erhoben. Sie sei jedoch weiterhin gehalten, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Rechtsmittel einzulegen. Eine Vorabentscheidung des BVerfG sei nicht veranlasst. Die Stiftung habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung sei oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Keine Beschwerdebefugnis für Verfassungsbeschwerde gegen Haushaltsgesetz

Soweit die Stiftung das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihr laut BVerfG die Beschwerdebefugnis. Sie sei nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen. Das Haushaltsgesetz entfalte keine unmittelbare Außenwirkung und begründe dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gelte erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesfinanzministeriums.

"Stiftungsgespräche" kein Akt der öffentlichen Gewalt

Soweit die Stiftung schließlich moniert, das Bundesinnenministerium wirke nicht darauf hin, dass auch der Beschwerdeführer zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde, fehlt es dem BVerfG zufolge an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand. Die Stiftung lege lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme der beschwerdeführenden - in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Sie trage aber nicht vor, auf welche Art und Weise das Bundesinnenministerium auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihm nicht ausgerichteten - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch sei nicht erkennbar, auf welche - vergangenen oder zukünftigen - "Stiftungsgespräche" und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des Bundesinnenministeriums sich die Verfassungsbeschwerde beziehe. Jedenfalls wäre die Stiftung auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2019.