Bundestag schließt Gesetzeslücke bei medizinischen Zwangsbehandlungen

Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen möglich. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz am 22.06.2017 verabschiedet. Die Neuregelung diene der unverzüglichen Schließung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.07.2016 (MedR 2017, 122) im Betreuungsrecht festgestellten Schutzlücke, betonte das Bundesjustizministerium. Diese resultiere aus der zwingenden gesetzlichen Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung, die zur Folge habe, dass Betreute, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, nicht gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden könnten.

Stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus als Voraussetzung

Um diese Schutzlücke zu beheben, werde die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen künftig an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden werden. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die strengen materiell- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen sollen im Übrigen erhalten bleiben.

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2017.