Lambrecht begründet Versuchsstrafbarkeit
Wer Kontakt zu Kindern aufnimmt, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute nach § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. An einer Strafbarkeit fehlt es aber, wenn der Täter lediglich glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen Kontakt hat, zum Beispiel mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten oder einem Elternteil. Dieser Versuch steht künftig ebenfalls unter Strafe. "Die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen", erläuterte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).
Verwendung computergenerierter Kinderpornografie
Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll es den Ermittlungsbehörden ermöglicht werden, selbst computergenerierte Kinderpornografie zu verwenden, um Zugang zu Portalen zu bekommen und Täter ermitteln zu können. Der Einsatz bedürfe der Zustimmung des Gerichts und sei nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. "Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können", betonte Lambrecht. Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, werde immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. "Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen verwenden dürfen", so die Justizministerin. Deshalb würden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder würdem echten Bildern täuschend ähnlich sehen, aber niemals echte Kinder zeigen.