Mindestvergütung für Auszubildende
Wie die Bundesregierung mitteilt, soll die Mindestvergütung für Auszubildende für neue Ausbildungsverträge ab dem 01.01.2020 gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr erhöhe sich 2021 auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steige die Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Klare Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung
Weiteres wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle sei es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern. In Deutschland gebe es heute unzählige Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen. Der Wildwuchs an Bezeichnungen solle bald der Vergangenheit angehören: In der höherqualifizierenden Berufsbildung solle es künftig die Abschlüsse "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in", "Bachelor Professional" und "Master Professional" geben.
Teilzeitausbildung wird weiter geöffnet
Zudem werde die Möglichkeit erweitert, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Bisher sei dies nur für leistungsstarke Auszubildende zulässig, die alleinerziehend seien oder Angehörige pflegten. Künftig solle dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen stehen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit sei die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs.
Flexiblere Gestaltung des Prüfungswesens
Darüber hinaus werde unter anderem das Prüfungswesen in der beruflichen Bildung flexibler gestaltet und die Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen verbessert. Zugleich biete die Novellierung die Gelegenheit, Verfahren zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verkürzen. Bürokratie solle auf diese Weise abgebaut werden.