Bundesregierung: Waffen aus 3D-Drucker waffenrechtlich als Schusswaffen zu qualifizieren

Die Bundesregierung beabsichtigt keine Verschärfung des Waffenrechts "bezüglich 3D-gedruckter Waffen in Deutschland". Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4255) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 19/4010) hervor. Danach sind auch heute schon Schusswaffen aus Kunststoff, deren Einzelteile auf einem 3D-Drucker gefertigt wurden, "Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung".

Waffen aus 3D-Drucker nur mit Waffenherstellungserlaubnis

Für den Umgang mit Schusswaffen bedürfe es grundsätzlich einer Erlaubnis, führt die Bundesregierung weiter aus. Der Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten Teile mit einem 3D-Drucker sei eine gewerbsmäßige oder nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, für die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich sei. Für die gewerbsmäßige Waffenherstellung ohne Erlaubnis könne eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden, für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aus waffenrechtlicher Sicht bestünden damit ausreichende rechtliche Regelungen.

In Deutschland bislang keine mit 3D-Druck hergestellte Waffe registriert

Wie die Bundesregierung weiter darlegt, ist im Nationalen Waffenregister, das seit 2013 den legalen privaten Waffenbesitz in Deutschland abbildet, bislang keine mit einem 3D-Drucker gedruckte Schusswaffe registriert. Auch sind der Bundesregierung den Angaben zufolge bislang keine Fälle aus Deutschland bekannt, in welchen in 3D-Druckern hergestellte Schusswaffen bei der Begehung von Straftaten zum Einsatz gekommen sind. Wie es in der Antwort ferner heißt, spielt die 3D-Druck-Waffenherstellung aktuell keine Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Sie werde seitens der Bundesregierung auch nicht gefördert.

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2018.