Bislang vor allem Fahrzeuge der Marke Segway erfasst
In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind die sogenannten E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller.
Gegenstand der Neuregelung
Von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen: Lenk- oder Haltestange, mindestens sechs bis maximal 20 Kilometer pro Stunde bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) sowie die Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen.
Zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig
Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden nach Angaben der Bundesregierung Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung notwendig. Zusätzlich soll ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt werden, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.