Bundesregierung macht Weg frei für E-Scooter

Elektronisch angetriebene City-Roller dürfen künftig auf öffentlichen Straßen fahren. Wie die Bundesregierung am 22.05.2019 mitteilte, hat das Bundeskabinett die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung nun endgültig beschlossen. Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Dies hatte der Bundesrat am 17.05.2019 zur Bedingung für seine Zustimmung gemacht. Die Neuregelung soll noch im Juni 2019 in Kraft treten.

Bislang vor allem Fahrzeuge der Marke Segway erfasst

In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind die sogenannten E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller.

Gegenstand der Neuregelung

Von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen: Lenk- oder Haltestange, mindestens sechs bis maximal 20 Kilometer pro Stunde bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) sowie die Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen.

Zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig

Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden nach Angaben der Bundesregierung Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung notwendig. Zusätzlich soll ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt werden, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.