Längere Frist für Übertragung nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens
So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen. Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte soll ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren können.
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo
Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
Leichterer Zugang zu Bescheinigungen für Erhöhung pfändungsfreien Grundfreibetrags
Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch erläutert der Entwurf, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
Kürzerer Anpassungszeitraum für Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen
Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermögliche eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trage dadurch zu einem stärkeren Schutz bei. Schließlich soll auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert werden.