Bundesregierung ändert Asylgesetz

Schutzberechtigte Flüchtlinge sollen künftig zur Mitwirkung verpflichtet werden, wenn es zu einem Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kommt. Wie die Bundesregierung am 01.08.2018 mitteilte, hat sie eine entsprechende Änderung im Asylgesetz auf den Weg gebracht. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ohne hinreichende Gründe oder ohne unverzügliches Nachholen werde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermächtigt, den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs – insbesondere des Zwangsgelds und unter weiteren Voraussetzungen auch der Zwangshaft – zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten.

Mehr Informationen für Überprüfung der Asylbescheide

Bislang besteht eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht aber in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Künftig sollen nun die Schutzberechtigten auch in diesen zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die Mitwirkungspflicht der Betroffenen habe bei der Überprüfung der Asylbescheide des BAMF entscheidende Bedeutung: Dem BAMF würden hierdurch künftig mehr Informationen vorliegen. Damit könne die Prüfung umfassend und effektiv durchgeführt werden. Der Gesetzentwurf setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um.

Asyl-Entscheidungen alle drei Jahre zu überprüfen

Spätestens nach drei Jahren muss bei einer Asyl-Entscheidung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen, muss diese unverzüglich widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden.

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2018.