Bundesrat fordert härtere Strafen für das Anbieten illegaler Dienste im Darknet

Der Bundesrat hat am 15.03.2019 einen Gesetzentwurf beschlossen, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen. Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126a im StGB. Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen.

Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe

Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten außerdem einen Auslandsbezug. Portalbetreiber könnten auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten, diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126a StGB soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.

Erweiterte Auskunftsrechte für Ermittler

Zugleich beabsichtigen die Länder mit ihrer Initiative, die Ermittlungsbefugnisse zu erweitern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Tatverdächtigen zu erleichtern. So soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich möglich sein, von Postdienstleistern Auskünfte über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Mangels Rechtsgrundlage ist das derzeit nicht zulässig.

Bundesrat hält geltende Rechtslage für unzureichend

Der Bundesrat begründet seinen Gesetzesvorstoß damit, dass die geltende Rechtslage keine ausreichende strafrechtliche Handhabe gegen derartige Angebote im Darknet bietet. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellten, könnten sie aktuell allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden. Diese sei in der Regel aber schwer nachzuweisen. Tatsächlich erhielten illegale Online-Handelsplattformen in der Strafverfolgung jedoch zunehmend Bedeutung. Das Bundeskriminalamt rechne mit dem Ausbau des Geschäftsmodells, betonen die Länder. Auch EUROPOL sehe in den Plattformen eine Schnittstelle von Cybercrime und weiteren Formen von teilweise auch organisierter Kriminalität.

Entscheidung nun beim Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.

Redaktion beck-aktuell, 18. März 2019.