Bundesrat billigt Corona-Krisenpaket

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 grünes Licht für das Corona-Krisenpaket gegeben. Das Paket umfasst umfangreiche Hilfen unter anderem für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie das Gesundheitswesen. Dafür kann der Bund neue Schulden in Höhe von 156 Milliarden Euro aufnehmen. Den entsprechenden Nachtragshaushalt billigte der Bundesrat ebenfalls.

Sechs Gesetze gebilligt

Der Bundesrat beschloss sechs Gesetze, die die Folgen der Corona-Krise für Bürger, Unternehmen, Wirtschaft und Gesellschaft abmildern sollen: Maßnahmen zur sozialen Absicherung und Krankenhausentlastung, Zuständigkeitsänderungen im Infektionsschutzgesetz und Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht - flankiert durch den Nachtragshaushalt.

Bundespräsident hat bereits unterzeichnet

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat das Gesetzespaket bereits unterzeichnet. Das teilte eine Sprecherin des Bundespräsidialamts in Berlin mit. Die Gesetze wurden außerdem am gleichen Tag noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2020 I, 569). Die ersten Gelder sollen noch vor dem 01.04.2020 bei den Betroffenen ankommen.

Corona-Sozialschutz-Paket: Erleichterungen für Selbstständige in der Grundsicherung

Das Corona-Sozialschutz-Paket sieht unter anderem vor, dass von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige  leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Erleichterungen gelten auch für Ältere und Erwerbsgeminderte

Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 - gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31.12.2020 verlängern.

Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate eine Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30.09.2020 und kann bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen

Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Hinzuverdienst für Rentner

Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.

Hilfen für Krankenhäuser: Bettenkapazität erhöhen

Grünes Licht gab der Bundesrat auch für das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz. Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, wird ihre Liquidität gesichert. Dafür sind mehrere Maßnahmen beschlossen: So erhalten die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert.

Bonus für Intensivmedizin

Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro. Vom 01.04. bis zum 30.06.2019 bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.

Finanzielle Hilfen für Ärzte

Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel "Fieberambulanzen".

Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht: Mieter vor Kündigungen schützen

Weiter hat der Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht geschützt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzverfahren vermeiden

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird für diese Unternehmen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafprozesse länger unterbrechen

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess "platzt". Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Beschlussfassung von Gesellschaften, Vereinen und WEGs erleichtern

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht. Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell - ohne Präsenz der Aktionäre - durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Geltung der Regelungen nur während des Ausnahmezustands

Alle Regelungen aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage.

Mehr Kompetenzen für den Bund bei epidemischen Lagen

Zudem billigte der Bundesrat das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite". Es ändert insbesondere das Infektionsschutzgesetz. Um bei Epidemien rasch und effektiv handeln zu können, kann die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen. Daran knüpfen zusätzliche Kompetenzen für den Bund an. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Furcht besteht, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Oder: Es droht eine dynamische Ausbreitung einer solchen Krankheit über mehrere Bundesländer.

Grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken

Im Fall einer bundesweiten Epidemie kann der Bund Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.

Gesundheitsversorgung sicherstellen

Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen. Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken - insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken.

Entschädigungsregelung für Eltern bei Kita-Schließung

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Befugnisse zeitlich befristet

Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können. Die neuen Befugnisse des Bundes aus diesem Gesetz gelten nur während der epidemischen Notlage. Laut Grundgesetz ist das Krisenmanagement im Fall einer Katastrophen- oder Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Gemeinden.

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.