Große Anbieter müssen Teilnehmeranschlussleitung mit Konkurrenten teilen
Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten könnten nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet werden, Wettbewerbern Vorleistungen für eigene Endkundenprodukte anzubieten. So müssten sie etwa anderen Anbietern die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung gestatten, der "letzten Meile" zum Kunden. Die Preise für solche Vorleistungen lege die Bundesnetzagentur fest, erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Schutz vor rückwirkend höheren Kosten künftig nur noch für KMU
Für den Fall, dass der marktmächtige Anbieter die Entgelte für zu niedrig hält und deshalb klagt, schütze § 35 TKG aktuell alle Wettbewerber vor rückwirkend höheren Kosten, so das Ministerium. Bereits im gerichtlichen Eilverfahren werde abschließend entschieden, ob der marktmächtige Anbieter in einem anschließenden Hauptsacheverfahren höhere Entgelte erstreiten kann. Da jedoch zwischenzeitlich finanzstarke Wettbewerber auf dem Markt seien, die nach der Entscheidung des BVerfG diesen Schutz nicht mehr benötigen, soll § 35 TKG zukünftig nur noch für KMU bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro gelten.