Versicherungspflichtgrenze in gesetzlicher Krankenversicherung steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt nach der Neuregelung auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung soll künftig 53.100 Euro jährlich (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise 4.425 Euro monatlich (2017: 4.350 Euro) betragen.
Anpassung folgt Einkommensentwicklung
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilte, werden mit der Verordnung die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2016 turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug nach Angaben des Ministeriums im Bundesgebiet 2,42%, in den alten Bundesländern 2,33% und in den neuen Bundesländern 3,11%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung werde auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.