Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2018

Das Bundeskabinett hat am 27.09.2017 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Danach erhöht sich die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf 2.695 Euro/Monat (2017: 2.660 Euro/Monat). Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Versicherungspflichtgrenze in gesetzlicher Krankenversicherung steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt nach der Neuregelung auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung soll künftig 53.100 Euro jährlich (2017: 52.200 Euro) beziehungsweise 4.425 Euro monatlich (2017: 4.350 Euro) betragen.

Anpassung folgt Einkommensentwicklung

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilte, werden mit der Verordnung die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2016 turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug nach Angaben des Ministeriums im Bundesgebiet 2,42%, in den alten Bundesländern 2,33% und in den neuen Bundesländern 3,11%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung werde auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2017.