BSG: Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte vor Fahrtantritt zur Arbeit kein Wegeunfall

Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.01.2018 entschieden hat, unterbricht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Weg zur Arbeit beziehungsweise unternimmt lediglich eine nicht notwendige Vorbereitungshandlung (Az.: B 2 U 3/16 R).

Berufspendler stürzte bei Glatteisprüfung vor morgendlichem Fahrtantritt

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.

BSG: Kein Unfallversicherungsschutz bei Prüfung der Fahrbahnverhältnisse

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handele es sich nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich wäre, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine dieser Alternativen sei hier einschlägig. Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.

BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2018.