Zwangsweise nach Kasachstan ausgesiedelt
Der Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden 1941 zwangsweise in eine Sondersiedlung nach Kasachstan umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.
LSG sah keine Grundlagen für Anspruch auf Beschädigtenversorgung
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts, das keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen hatte, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
BSG: Kläger wegen Internierung Strahlung schutzlos ausgeliefert
Der Kläger sei jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert gewesen, so das BSG. Damit gehöre er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Abs. 2c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liege auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung seien die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen worden. Sie hätten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen können und seien ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert gewesen.
Feststellungen zu Gesundheitsschäden nachzuholen
Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das LSG nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat das BSG den Rechtsstreit zurückverwiesen.